Hausordnung

Stand November 2019

Die Hausordnung bestimmt die Rechte und Pflichten von Besuchern, während ihres Aufenthaltsauf dem Gelände und in den Veranstaltungshallen der Duisburg Kontor Hallenmanagement GmbH (nachfolgend Versammlungsstätte genannt).

Der jeweilige Veranstalter und die Duisburg Kontor Hallenmanagement GmbH, als Betreiber in der Versammlungsstätte (nachfolgend „DKH“ genannt), kontrollieren die Einhaltung der Pflichten gegenüber den Veranstaltungsbesuchern.

Der Aufenthalt in der Versammlungsstätte bei öffentlichen Veranstaltungen mit Verkauf von Eintrittskarten ist nur Besuchern mit gültiger Eintrittskarte oder Gästen des Veranstalters gestattet.
Besucher haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen und nur die dafür vorgesehenen Zugänge zu benutzen.
Bei Verlassen der Versammlungsstätte verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Alle Einrichtungen der Versammlungsstätte sind pfleglich und schonend zu benutzen.
Innerhalb der Versammlungsstätte hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
Es besteht Rauchverbot. Aus Sicherheitsgründen kann die Schließung von Räumen, Gebäudeteilen und Freiflächen sowie deren Räumung angeordnet werden.
Alle Personen, die sich in der Versammlungsstätte und auf deren Gelände aufhalten, haben entsprechenden Aufforderungen unverzüglich Folge zu leisten und bei einer Räumungsanordnung die Versammlungsstätte sofort zu verlassen.

Garderobe, Taschen- und Köperkontrollen:
Aus Sicherheitsgründenkann das Verbot der Mitnahme von Taschen und Rucksäcken sowie die Verpflichtung zur Abgabe von Taschen, Rucksäcken und Garderobezu den ortsüblichen Entgelten angeordnet werden.
Soweit keine entsprechenden Verbote bestehen, muss der Besucher damit rechnen, dass Taschen-und Körperkontrollen durchgeführt und mit geführte Behältnisse, Mäntel, Jacken und Umhänge, auf ihren Inhalt kontrolliert werden.
Besucher, die mit der Sicherstellung von Gegenständen, die zu einer Gefährdung der Veranstaltung oder von Besuchern führen können,durch den Einlass- oder Ordnungsdienst nicht einverstanden sind, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen.
Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
Für Wertgegenstände, Geld, Schlüssel in abgegebenen Taschen, Rucksäcken oder abgegebener Garderobe wird keine Haftung übernommen! Personen, die erkennbar unter starkem Alkohol- und Drogeneinfluss stehen, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen und haben die Versammlungsstätte zu verlassen.
Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht. Es gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes.
Sonderregelungen gelten nur bei ausdrücklichem Aushang an den Kassen und Einlassbereichen.
Das Mitführen folgender Sachen ist verboten:

  • Waffen oder gefährliche Gegenstände sowie Sachen, die, wenn sie geworfen werden, bei Personen zu Körperverletzungen führen können.
  •  Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge und Haarspray-Behältnisse, die aus zerbrechlichem oder splitterndem Material hergestellt sind
  • Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln, pyrotechnische Gegenstände-Mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente-Sämtliche mitgebrachteGetränke und Speisen
  • Tiere(mit Ausnahme von Führhunden, Blindenhundenund Diensthunden)
  • Rassistisches, fremdenfeindliches und radikales Propagandamaterial
  • Ton-oder Bildaufnahmegeräte zum Zweck der kommerziellen Nutzung

Recht am eigenen  Bild:
Werden  durch  Mitarbeiter  des  Betreibers,  durch  den  Veranstalter  oder  beauftragte  Unternehmen Fotografien, Film-und/oder Videoaufnahmen im Bereich der Versammlungsstätte zur Berichterstattung oder zu Werbezwecken hergestellt, darf die Aufnahmetätigkeit nicht behindert oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden.
Alle Personen, die die Versammlungsstätte betreten oder sich dort aufhalten, werden durch die vorliegende Hausordnung auf die Durchführung  von  Foto-,  Film- und  Videoaufnahmen  im  Bereich  der  Versammlungsstätte  hingewiesen.  
Durch das Betreten der Versammlungsstätte willigen diejenigen, die auf solchen Aufnahmen zu erkennen sind, darin ein, dass diese Aufnahmen sowohl zur Berichterstattung als auch zu Werbezwecken verwendet werden.

Lautstärke  bei  Musikveranstaltungen:

Der  Veranstalter  ist  verpflichtet,  die  Besucher  darauf  hinzuweisen, falls  durch  seine Veranstaltung im Publikumsbereich Schallpegel erreicht werden können, die zur Entstehung eines dauerhaften Gehörschadens beitragen können.

Zur Reduzierung des Schädigungsrisikos empfehlen wir insbesondere die Nutzung von Gehörschutzmitteln. Der Veranstalter weist bei solchen Veranstaltungen auf entsprechende Risiken im Eingangsbereich der Versammlungsstätte hin und stellt den Besuchern auf Verlangen Gehörschutzstöpselkostenloszur Verfügung.

Es gelten die Vorschriftenlaut TA Lärm (Schutz der Nachbarschaft),DGUV V3(Schutz der Beschäftigten), DIN 15905 Teil 5 (Schutz des Publikums).
Hausverbotegelten für alle laufenden und künftigen Veranstaltungenin der Versammlungsstätte.
Für die Aufhebung des Hausverbots bedarf es eines schriftlichen Antrags mit Begründung, über den innerhalb von 3 Monaten entschieden wird.